Änderungen für die Landwirtschaft zum Jahreswechsel 2021/2022

Agribusiness: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022. Foto: Peter Gaß. Ein Motiv aus dem Fotoalbum „Agrarwende“, 1. Auflage Januar 2021
Agribusiness: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022. Foto: Peter Gaß. Ein Motiv aus dem Fotoalbum „Agrarwende“, 1. Auflage Januar 2021

frg/dbv. WIESBADEN/OSNABRÜCK. 3. Januar 2022 – Das Jahr 2022 bringt einige Änderungen mit sich, die sich auf das Agribusiness auswirken. Darauf weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin. Viele Änderungen sind zum Jahres wechsel 2021/2022 in Kraft getreten. Andere werden im Laufe des Jahres 2022 wirksam. Weitere sind für die nächsten Jahre geplant.

Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte getiegen

Zum 1. Januar 2022 änderten sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Nachdem die Beiträge im Jahr 2021 in den alten Bundesländern um 1,15 Prozent gesunken und in den neuen Bundesländern nur geringfügig gestiegen waren (0,41 Prozent), erhöhen sich diese im Jahr 2022 aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich: In den alten Bundesländern steigt der Beitrag um 4,7 Prozent auf monatlich 270 Euro (2021: 258 Euro), in den neuen Bundesländern fällt die Beitragssteigerung wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung noch deutlicher aus. Hier steigt der monatliche Beitrag um 6,1 Prozent auf 260 Euro (2021: 245 Euro).

Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags liegt in den alten Bundesländern bei 162 Euro (2021: 155 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 156 Euro (2021: 147 Euro). Dieser wird seit dem 1. April 2021 bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2022 bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.844 Euro (Ost: 11.340 Euro) bzw. 23.688 Euro (Ost: 22.680 Euro) bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 23.688 Euro (Ost: 22.680 Euro) für Alleinstehende bzw. 47.376 Euro (Ost: 45.360 Euro) für Verheiratete wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Bei Beziehern einer vorzeitigen Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte wird auch im Jahr 2022 ein Hinzuverdienst nicht auf die Altersrente angerechnet. In der gesetzlichen Rentenversicherung können Bezieher einer vorzeitigen Altersrente wie im Vorjahr bis zu 46.060 Euro statt 6.300 Euro hinzuverdienen.

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur in der Beitragsklasse 20 um ca. 4,51 Prozent. In den Beitragsklassen 1 bis 19 kann eine allgemeine Beitragserhöhung durch zusätzliche 84 Millionen Euro Steuermittel und den Einsatz von 10 Millionen Euro Betriebsmittel vermieden werden. Für 27 Prozent der versicherten Unternehmer führen allerdings die gestiegenen Einkommenswerte der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 – AELV 2022) zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse und so zu einer Beitragserhöhung. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (https://www.svlfg.de/beitraege-lkk); www.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag).

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben und bleibt im Jahr 2022 unverändert. Der allgemeine Zuschlag für Kinderlose wird wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich von bisher 0,25 auf 0,35 Prozent erhöht.

Kurzfristig Beschäftigte

Bei kurzfristig Beschäftigten müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 im DEÜV-Meldeverfahren angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Nachweise über die Versicherung, z. B. eine private Erntehelfer-Krankenversicherung, müssen zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Außerdem erhalten Arbeitgeber ab dem Jahr 2022 nach der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten von der Minijob-Zentrale unverzüglich eine Rückmeldung, ob die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr oder zum Zeitpunkt der Anmeldung kurzfristig beschäftigt war. Stellt sich heraus, dass Beschäftigte entgegen ihrer Angaben im laufenden Kalenderjahr bereits eine Beschäftigung ausgeübt haben, muss der Arbeitgeber die Beschäftigung neu beurteilen und die bestehende Anmeldung ggf. stornieren und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anmelden.

Umsatzpauschalierung stark eingeschränkt

Zum 1. Januar 2022 hat sich die Umsatzpauschalierung für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erheblich geändert. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der Anwendungsbereich stark eingeschränkt. Danach darf die Umsatzsteuerpauschalierung nur noch von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden, wenn der Umsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr weniger als 600.000 Euro betragen hat. Diese geänderte Anwendungsvoraussetzung gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. Außerdem hat der Bundesrat am 15. Dezember 2021 dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht zugestimmt, der eine Absenkung des Pauschalsatzes von 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent und eine jährliche Überprüfung vorsieht. Auch diese Veränderung ist zum zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die Bundesregierung will mit diesen Anpassungen eine Klagerücknahme der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren und auch eine Beendigung des Beihilfeverfahrens erreichen und Rückforderungen verhindern.

Mindestlohn und Sachbezüge gestiegen

Zum 1. Januar 2022 stieg der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto je Arbeitsstunde, wie von der Mindestlohnkommission im Sommer 2020 empfohlen und von der Bundesregierung per Rechtsverordnung vom 9. November 2020 festgelegt wurde. Die Verordnung sieht zudem eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro/Stunde vor. Die neue Bundesregierung hat angekündigt, den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde zu erhöhen, konkrete Zeitangaben hierfür sind aber noch nicht bekannt.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns reduziert sich die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei 450-Euro-Minijobbern ab 1. Januar 2022 auf 45,8 Stunden und ab 1. Juli 2022 auf 43 Stunden pro Monat. Nach den Plänen der Bundesregierung soll sich die Minijobgrenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Ausgehend von einem Mindestlohn von 12,00 Euro je Arbeitsstunde soll die Grenze dann bei 520 Euro liegen.

Die zum 1. Januar 2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung stieg ebenfalls zum Jahresbeginn 2022. Für im Jahr 2022 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im ersten Jahr einer Berufsausbildung 585 Euro (2021: 550 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG auf 690 Euro (2021: 649 Euro) bzw. 790 Euro (2021: 743 Euro) an.

Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 263 Euro auf 270 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 56 Euro für Frühstück sowie jeweils 107 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) stiegen zum Jahreswechsel 2021/2022 ebenfalls von monatlich 237 Euro auf 241 Euro.

EU-Ökolandbaurecht

Seit dem 1. Januar 2022 muss die neue EU-Öko-Basisverordnung 2018/848 nebst siebzehn Durchführungsverordnungen von allen Öko-Betrieben und Öko-Kontrollstellen angewendet werden. Die alten EU-Öko-Verordnungen (VO 834/2007 und DVO 889/2008 etc.) verloren zum Jahresende 2021 ihre Gültigkeit. Seit dem Jahr 2022 gibt es deutlich mehr Verordnungen miteinander querzulesen; allein zehn Durchführungsverordnungen betreffen die Produktionsregeln in der Ökolandwirtschaft. Die EU-Öko-Verordnung regelt nicht nur die Belange der Öko-Landwirtschaft, sondern auch die der Öko-Verarbeitung und des Handels mit Öko-Rohstoffen und Öko-Lebensmitteln sowie Importfragen. Die EU-Öko-Verordnung ist daher ein besonders komplexes EU-Gesetz, dessen Vereinfachung auch bei der zweiten kompletten Revision seit dem Jahr 1991 nicht gelungen ist. Die Kommission plant im Laufe des Jahres 2022 die vielen Teilverordnungen zu nachträglichen Änderungen im Basisrechtsakt von dem Jahr 2018 in einer konsolidierten Fassung der VO (EU) 848/2018 zusammenzufassen, was dann die Anwendbarkeit verbessern soll. Die letzten Detailverordnungen des Durchführungsrechts wurden erst Mitte Dezember des Jahres 2021 fertig, was in vielen Bereichen erhebliche Umsetzungsprobleme für Anfang des Jahres 2022 erwarten ließ. Besonders die Importregelungen können von vielen nationalen Behörden (in Deutschland von den Bundesländern) nicht mehr rechtzeitig implementiert werden. Voraussichtlich werden also einige alte Öko-Regelungen in einer Übergangszeit weiter angewendet werden müssen.

Mit der neuen EU-Verordnung verfolgt die Kommission einen prinzipiengetriebenen Ansatz im Öko-Recht, der besser den Verbrauchervorstellungen entsprechen soll. Ausnahmen sollen reduziert und langfristig abgeschafft werden. Der Umgang mit Verstößen, Unregelmäßigkeiten und Rückständen wird neu strukturiert, wobei es weiterhin keine gesonderten Rückstandsgrenzwerte für Öko-Lebensmittel geben wird. Der Ökolandbau wird also weiter über seine Prozesse definiert und nicht über die Rückstandsfreiheit des Endprodukts. Öko-Landwirte müssen ihre innerbetriebliche Qualitätssicherung mit kritischen Öko-Kontrollpunkten definieren und damit ihre Vorsorgemaßnahmen für die Öko-Kontrolle transparent darlegen. Diese Vorsorgemaßnahmen sind auf innerbetriebliche Vorgänge begrenzt. Öko-Landwirte sind nicht für das Verhalten von Nachbarbetrieben verantwortlich. Damit wird die Koexistenz von Ökolandbau und konventionellen Betrieben gesichert bleiben.

Von neuen zusätzlichen Auflagen besonders betroffen ist die Öko-Tierhaltung bei Schwein und Geflügel, die eine hundertprozentig ökologisch-basierte Eiweißernährung der Öko-Nutztiere vorgibt.

Inländische Tiertransporte

Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland die Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung. Danach dürfen Transporte von Schlachttieren nicht länger als 4,5 Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Bei Verstößen gegen die Transportzeit sowie bei Zuwiderhandlung der Vorgaben von Belüftung und Temperaturüberwachung von Straßentransportmitteln werden künftig Bußgelder verhängt. Die Neuregelungen für Kälbertransporte, bei der das Mindestalter zum Transport von 14 Tagen auf 28 Tage angehoben worden ist, gilt nach einer Übergangsfrist von einem Jahr und somit ab dem 1. Januar 2023.

EU-Verordnung über Tierarzneimittel, Tierarzneimittelgesetz

Zum 28. Januar 2022 tritt auf EU-Ebene das EU-Tierarzneimittelrecht (VO (EU) 2019/6) in Kraft. Die Verordnung gilt dann unmittelbar für alle Mitgliedstaaten. Die EU-Verordnung über Tierarzneimittel ist bereits am 7. Januar 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und ist in allen Mitgliedstaaten der Union anzuwenden.

Zum 28. Januar 2022 tritt in Deutschland ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft. Dieses regelt auf nationaler Ebene die Inhalte, die nicht durch die VO 2019/6 ohnehin unmittelbar gelten. Das TAMG ist ein eigenständiges neues Stammgesetz. Vorher waren die Regelungen für die Veterinärmedikamente im Arzneimittelgesetz neben den Regelungen für den Humanbereich aufgeführt. Mit dem neuen TAMG wird das getrennt und alle Regelungen für den Veterinärbereich stehen in einem Gesetz.

Verbot des Kükentötens

Seit dem 1. Januar 2022 ist das Töten von geschlüpften Eintagsküken verboten. Im Jahr 2024 wird zudem das Töten von Hühnerembryonen im Ei nach dem 6. Bebrütungstag untersagt. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist der Hühnerembryo vor dem siebten Bebrütungstag noch nicht in der Lage Schmerzen zu empfinden. Ab dem siebten Bebrütungstag ist dagegen die beginnende Entwicklung des Schmerzempfindens nicht auszuschließen. Mit dem Verbot des Kükentötens trägt der Gesetzgeber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Juni 2019 Rechnung. Das hatte entschieden, dass das Töten männlicher Küken nur noch übergangsweise erlaubt sei.

Mit dem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Brut-Ei werden Eier, aus denen männliche Küken schlüpfen, aussortiert und lediglich weibliche Küken ausgebrütet. Eine weitere Alternative ist die Aufzucht, Mast und Schlachtung männlicher Küken als sogenannte Bruderhähne sowie die Verwendung von „Zweinutzungshühnern“. Die Folge für kleine Brütereien, die bisher ihre Legehennenküken regional vermarkten und die männlichen Küken an Greifvogelhalter, Tierparks, Auffangstationen abgeben, ist der weitere Verlust von Marktanteilen an Polen, Ungarn und Tschechien.

Berufliche Fortbildung

Im September 2021 sind die novellierten Fortbildungsordnungen für die Meisterprüfungen in den Berufen der Milchwirtschaft (Molkereimeister – Bachelor Professional in der Milchwirtschaft; Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen) in Kraft getreten. Im Novellierungsverfahren wurden neue formale und rechtliche Vorgaben des Bundes umgesetzt, die aus berufsständischer Sicht teils kritisch eingeschätzt werden. Bedenklich ist aus Sicht der Agrarwirtschaft besonders die Herausnahme der mindestens zweijährigen Berufspraxis aus der Zulassung zur Meisterprüfung. Kritisch hat sich die Agrarwirtschaft gegenüber der Bundesregierung auch zum deutlich erhöhten Aufwand geäußert, der infolge der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes Anfang des Jahres 2020 vorgegeben wurde.

2022 ist das zweite Übergangsjahr in der GAP-Förderung

Kurz vor dem Jahresende 2021 wurden auf europäischer und nationaler Ebene die Arbeiten an einer Reihe von Rechtsgrundlagen für die GAP-Förderung ab 2023 und bis 2027 abgeschlossen. Das neue EU-Basisrecht für die GAP 2023-2027 aus Strategieplan-Verordnung, Horizontaler Verordnung und Änderungsverordnung zur Gemeinsamen Marktorganisation wurde nach knapp vier Jahren Verhandlungen im EU-Amtsblatt verkündet. Nachgelagerte Durchführungsverordnungen auf EU-Ebene mit bestimmten Auslegungen und Detailregelungen sollen bis zum Frühjahr 2022 zum Abschluss gebracht werden. Der EU-Rahmen für die GAP 2023-2027 ist Grundlage für die Einreichung der Nationalen Strategiepläne der Mitgliedstaaten bei der EU, die fristgemäß spätestens zum Jahresbeginn zu erfolgen hat. Für den Entwurf des deutschen GAP-Strategieplans schafften die Länder im Bundesrat kurz vor Weihnachten des Jahres 2021 mit den Beschlüssen zur Direktzahlungen-Verordnung und zur Konditionalitäten-Verordnung eine weitere wesentliche Grundlage in Ergänzung der unter der vorangegangenen Bundesregierung im Sommer des Jahres 2021 abgeschlossenen Gesetze: Direktzahlungen-Gesetz, Konditionalitäten-Gesetz und InVeKoS-Gesetz. Deutschland will seinen Entwurf des Nationalen GAP-Strategieplans ab dem Jahr 2023 voraussichtlich Anfang Februar 2022 bei der EU zur Genehmigung einreichen. Hier wird es für die Landwirte darauf ankommen, dass spätestens im Sommer 2022 abschließend und verlässlich klar ist, welche Vorgaben für Direktzahlungen, Konditionalität, Eco Schemes und Antragstellung ab dem Jahr 2023 gelten. Das nun beginnende Antragsjahr 2022 gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe in puncto EU-Agrarförderung als das zweite Übergangsjahr, u. a. mit nochmaliger Einhaltung der Vorgaben aus dem Greening.

Nachhaltigkeitsverordnungen nach RED II

Seit dem Jahresbeginn 2022 gelten für die EEG-Biomasseverstromung ähnliche Regularien wie bei den Biokraftstoffen. So darf die Biomasse nicht von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt stammen oder auf Flächen angebaut worden sein, welche nach dem 1. Januar 2008 umgebrochen wurden. Dabei gilt die Bagatellgrenze von einem Hektar unter der Umbrüche unbeachtet bleiben. Bei Verstößen gegen die Anforderungen entfällt für die mit nicht nachhaltiger Biomasse massenbilanziell errechnete Strommenge der Anspruch auf die EEG-Vergütung. Die neuen Regeln gelten für alle Biogasanlagen mit mehr als 2 MW Feuerungswärmeleistung, dies entspricht in etwa 700 kW elektrischer Leistung. Bei Flexanlagen ist die gesamte installierte Leistung maßgeblich, Satellitenanlagen dürfen extra betrachtet werden. Bei Bestandsanlagen entfällt die Pflicht zur Bilanzierung der Treibhausgasminderung, bei Neuanlagen (seit 2021 in Betrieb gegangen) sind hingegen Treibhausgasminderungswerte zu ermitteln.

Aufgrund der erheblichen Verzögerung seitens der EU und des Bundes drängt nun die Zeit, die Nachfrist endet am 30. Juni 2022. Biogasanlagenbetreiber sollten daher schnellstmöglich Kontakt mit einer zugelassenen Zertifizierungsstelle aufnehmen und sich einem Zertifizierungssystem anschließen. Um nachzuweisen, dass der Anlagenbetreiber alles ihm mögliche unternommen hat, sich fristgerecht zertifizieren zu lassen, kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine entsprechende Eigenerklärung abgerufen werden. Lieferanten von Substraten an Biogasanlagen müssen eine Selbsterklärung zu den Flächen abgeben und sollten vorab schon einmal prüfen, ob sie Flächen bewirtschaften, welche seit dem Jahr 2008 umgebrochen wurden. Wie bei der Biokraftstoffzertifizierung sollten dazu die Flächenverzeichnisse der GAP-Anträge aus dem Jahr 2008 aufbewahrt werden. Ergänzend arbeitet der DBV zusammen mit Unterstützung der Landesverbände und REDCert derzeit an einer webbasierten GIS-Lösung zum Flächenstatus 2008. Eine Umsetzung ist bis Ostern 2022 geplant.

03.01.2022; Deutscher Bauernverband (DBV); in: Pressemitteilung von Dienstag, dem 21.12.2021, mit dem Titel „Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2021/22“; https://www.bauernverband.de/presse-medien/pressemitteilungen/pressemitteilung/gesetzliche-aenderungen-zum-jahreswechsel-2021-22
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Foto: Peter Gaß. Ein Motiv aus dem Fotoalbum „Agrarwende“, 1. Auflage Januar 2021